Auch eine weitere Ausnahme der geplanten Abgabe verdient einen genaueren Blick: Nach der aktuellen Reformempfehlung sollen 100-%-Fruchtsäfte von der Abgabe ausgenommen werden, obwohl sie teilweise ähnlich hohe Zuckergehalte wie klassische Softdrinks aufweisen können. Der darin enthaltene Zucker zählt ernährungswissenschaftlich zu den freien Zuckern. Begründet wird die Ausnahme damit, dass Fruchtsäfte neben Zucker auch Vitamine, Mineralstoffe und weitere Pflanzeninhaltsstoffe liefern und damit einen ernährungsphysiologischen Mehrwert gegenüber klassischen Softdrinks besitzen.15
Fruktose findet sich jedoch nicht nur natürlicherweise in Obst und Fruchtsäften. Sie wird auch industriell eingesetzt, beispielsweise als Bestandteil von Glukose-Fruktose-Sirup oder High-Fructose Corn Syrup (HFCS). Dabei sollte Fruktose nicht als grundsätzlich „gesündere“ Alternative zu Haushaltszucker betrachtet werden:
Insbesondere eine hohe Zufuhr zugesetzter beziehungsweise freier Zucker mit einem hohen Fruktoseanteil kann metabolisch problematisch sein. Fruktose wird zu einem großen Teil in der Leber verstoffwechselt. Bei hoher Zufuhr kann sie dort unter anderem die De-novo-Lipogenese, also die Neubildung von Fettsäuren, fördern und zu erhöhten Triglyzeridwerten beitragen. Auch die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie weist auf mögliche gesundheitliche Folgen eines dauerhaft hohen Fruktosekonsums hin. Sie nennt unter anderem eine erhöhte Harnsäurebildung sowie Zusammenhänge mit Insulinresistenz, Fettleber und weiteren Mechanismen, die langfristig auch die Nieren belasten können.16
Auch hinsichtlich der Regulation von Hunger und Sättigung unterscheidet sich Fruktose von Glukose. In experimentellen Studien führte Fruktose im Vergleich zu Glukose zu geringeren Insulin- und Leptinantworten und zu einer schwächeren Unterdrückung des hungerfördernden Hormons Ghrelin. Diese hormonellen Unterschiede könnten erklären, warum größere Mengen flüssig aufgenommener Fruktose ein geringeres Sättigungssignal erzeugen können.17
Für die geplante Zuckerabgabe stellt sich deshalb eine wichtige Frage: Welche Zuckerarten werden bei der Berechnung des Zuckergehalts berücksichtigt? Es wäre wenig sinnvoll, wenn Hersteller Saccharose lediglich durch Fruktose oder einen fruktosehaltigen Sirup ersetzen könnten, ohne den Gesamtzuckergehalt tatsächlich zu reduzieren.
Im britischen Modell ist dies ausdrücklich geregelt: Dort zählen unter anderem Saccharose, Glukose und Fruktose als Zucker. Ein zuckergesüßtes Getränk wird daher nicht dadurch von der Abgabe befreit, dass konventioneller Kristallzucker durch zugesetzte Fruktose ersetzt wird. Ausgenommen sind dagegen unter bestimmten Voraussetzungen Getränke, deren Zucker ausschließlich aus Frucht- oder Gemüsesaft stammt.18
Wie genau diese Abgrenzung im zukünftigen deutschen Gesetz aussehen wird, ist derzeit noch nicht abschließend festgelegt. Die Bundesregierung hat angekündigt, sich bei der Ausgestaltung an der Reformempfehlung 66 und am britischen Modell zu orientieren.19
Eine sinnvolle Reformulierung sollte deshalb nicht darin bestehen, eine Zuckerart lediglich durch eine andere zu ersetzen. Ziel sollte vielmehr sein, den Gesamtgehalt freier beziehungsweise zugesetzter Zucker in zuckergesüßten Getränken tatsächlich zu reduzieren.